Statuten
Name, Sitz und Zweck
Art. 1:
Unter dem Namen les Verts Bienne / Grüne Biel besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff ZGB, mit Sitz in Biel.
Art. 2:
Der Zweck der Grünen ist politisch. Er zielt darauf, die Politik der nationalen Partei der Grünen auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern.
Die Grünen setzen sich somit für eine demokratische und dezentralisierte Gesellschaft ein, welche im Einklang mit der Natur und in Frieden mit allen Völkern lebt. Dazu räumen sie der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.
Die Grünen setzen sich darüber hinaus für eine solidarische Gesellschaft ein, welche auf der gerechten Verteilung des Reichtums gründet, insbesondere durch die Gewährleistung eines geeigneten Service Public. Ebenso setzen sie sich für eine Gesellschaft ein, in der die Gleichheit der Rechte zwischen Mann und Frau gewährleistet sind und die Migrantinnen und Migranten solidarisch empfängt. Die Grünen setzen sich ein für die Sensibilisierung der Bevölkerung in Eigenverantwortung zur Pflege der Umwelt beizutragen.
Bei Planungsvorhaben und Neubauten auf lokaler Ebene setzt sich der Verein insbesondere für eine umweltschonende Gestaltung des Lebensraums und die Beachtung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes (Lufthygiene, Massnahmen gegen die schädlichen Auswirkungen des Strassenverkehrs, …) ein.
Neben dem Ausarbeiten von Wahlvorschlägen sowie der Organisation von Abstimmungskampagnen und Kundgebungen bezweckt der Verein insbesondere:
Die Interessen des sozialen Wohnungsbaus und der Nachhaltigen Entwicklung, namentlich in den Bereichen der Raumplanung, der Landerwerbspolitik, der Wohnbauförderung, der Verkehrspolitik und der Siedlungsqualität, auf lokaler und regionaler Ebene geltend zu machen. Zu diesem Zweck wendet sich der Verein mit Stellungnahmen und Vorschlägen an die zuständigen Behörden. Nach Bedarf bedient er sich Rechtsmitteln wie Einsprachen und Beschwerden, damit insbesondere die Vorschriften im Bau- und Umweltrecht eingehalten werden.
Der Verein ist bestrebt, die Ziele der Lokalsektionen der Grünen Freien Liste und des Grünes Bündnis (GB) weiter zu verfolgen. Er tritt damit die Nachfolge dieser Parteien an, welche sich zu Gunsten der Gründung der neuen Partei aufgelöst haben.
Mitglieder, Finanzen
Art. 3
Jede natürliche Person, welche die Vereinsziele unterstützt, kann Mitglied werden.
Jedes Mitglied der Grünen Biel ist gleichzeitig Mitglied der Grünen Kanton Bern.
Art. 4
Die Rechnung wird jährlich auf den 31.12. abgeschlossen.
Für die finanziellen Verpflichtungen haftet ausschliesslich der Verein mit seinem Vermögen. Jede weitergehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung legt jedes Jahr den Mitgliederbeitrag fest. Dieser bildet die einzige finanzielle Verpflichtung der Mitglieder.
Vereinsorgane
Art. 5
Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Art. 6
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie kommt mindestens drei Mal im Jahr zusammen und hat die in Art. 65 ZGB vorgesehenen Zuständigkeiten. Namentlich fallen in ihre Zuständigkeit:
- die Wahl des/der PräsidentIn (des Co-Präsidiums), der/-s Kassiers/-in und der anderen Mitglieder des Vorstandes.
- die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung der Grünen Kanton Bern
- die Wahl der Revisionsstelle
- die Genehmigung des Jahresberichts, der Rechnung und des Budgets sowie die Beschlussfassung zu grundsätzlichen politischen Entscheiden
- die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstands
- die Änderung der Statuten
- der Entscheid über die Auflösung und die Liquidation des Vereins.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies der Vorstand als nötig erachtet oder wenn dies ein Zehntel der Mitglieder verlangt. Wird die Mitgliederversammlung wie im zweiten Fall verlangt, erfolgt die Einberufung im Laufe der 15 Tage, die auf das Begehren folgen.
Die Revisionsstelle prüft jährlich die Buchführung der Grünen Biel auf ihre Rechtmässigkeit und Vereinbarkeit mit den Statuten. Sie besteht aus zwei RechnungsrevisorInnen oder aus einer professionellen Treuhandstelle. Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Rechnungsrevisorin bzw. –revisor gewählt werden. Die Revisionsstelle erstattet jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.
Art. 6a
Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen bilden, welche zentrale Themen des Vereins vertiefen und Aktionen zu diesen Themen durchführen. Die Arbeitsgruppen koordinieren ihre Tätigkeit mit dem Vorstand und den ParlamentarierInnen der Grünen.
Art. 7
Die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Vorstand
Art. 8
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des/der PräsidentIn bzw. der Co-PräsidentInnen und der/s Kassiers/in, selbst.
Der Vorstand übernimmt weiter alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ obliegen und vertritt den Verein gegenüber Dritten mit der Kollektivunterschrift zweier seiner Mitglieder. Er kann administrative Aufgaben einer Geschäftsleitung, resp. einem Administrativausschuss übertragen. Im Übrigen hat er sich an das Vorstandregelement zu halten.
Die Vorstandsmitglieder müssen alljährlich an einer Mitgliederversammlung in der ersten Jahreshälfte bestätigt werden.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9
Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die nationale Partei der Grünen. Falls diese nicht mehr bestehen sollte, geht das Vereinsvermögen an eine oder mehrere Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17. Mai 2004 angenommen. Änderungen wurden an den Mitgliederversammlungen vom 3.März 2005, 13. September 2005 und 21. September 2006 angefügt sowie letztmals am 21. November 2007.
La version française fait foi!