Motion von Urs Scheuss.
Der Gemeinderat wird aufgefordert, dem Stadtrat eine Ergänzung des Ortspolizeireglements
(SGR 552.1) vorzulegen, in der der Einsatz von Laubbläsern und -saugern zeitlich eingeschränkt wird.
Begründung
Viele Laubbläser und Laubsauger haben einen Benzinmotor und sind sehr laut. Sie erreichen mit bis zu 115 Dezibel die Lautstärke eines Presslufthammers. Ein Schalldruckpegel am Ohr von 100 dB(A) ist daher nicht unüblich und wird durch die SUVA als gefährlich eingestuft. Ihre Abgase verpesten die Luft und schaden dem Klima. Doch schlimmer noch: Sie richten im Garten Unheil an.
Laubsauger ziehen mit Luftgeschwindigkeiten von 160 Stundenkilometern alles in ihren Sack, was nicht fest verwurzelt ist. Pech für Kleintiere wie Käfer, Spinnen und andere Bodenbewohner – vor allem, wenn noch ein Häcksler hinter dem Rohrende lauert.
Laubbläser wiederum wirbeln alles durcheinander – was nicht nur Igeln und Vögeln die Nahrung vertreibt. Dem Boden wird die natürliche Deckschicht geraubt, die ihn vor Austrocknung und extremer Kälte schützt. Laubbläser wirbeln ausserdem neben vielen Blättern auch Staubpartikel auf. Darunter auch sonst still an Blättern schlummernde Bakterien, Schimmelpilze, Gräser- oder Blütenpollen. Was unserer Gesundheit nicht unbedingt förderlich ist.
So viel Aufwand kann man sich sparen. Das Entfernen und Entsorgen der Blätter verringert die Bodenaktivität und entzieht dem Lebensraum Nährstoffe. Vor allem auf Beeten und unter Bäumen und Sträuchern sollte man die Laubschicht liegen lassen. Denn diese schützt empfindliche Pflanzen und kleine Bodenbewohner am besten gegen die Winterkälte. Und im Frühjahr zersetzen dann die Bodenlebewesen das Laub und geben wertvolle Mineralstoffe an den Boden ab. Das Herbstlaub ist also der beste Dünger fürs nächste Frühjahr. Was heute vom Baum fällt, nährt morgen die Tulpen und natürlich auch wieder den Baum, von dem das Blatt herunterfiel.
In vielen Fällen könnte man problemlos auf den Einsatz der Laubbläser und Laubsauger verzichten. Besonders in Privatgärten. Dort wird deren Lärm zusehends zu einem Nachbarschaftsproblem. Gemäss Bundesamt für Umwelt haben die Gemeinden mit ihren Ortspolizeireglementen eine rechtliche Handhabe, um Nutzungseinschränkungen für lärmige Geräte oder Tätigkeiten zu gewissen Tages- und Jahreszeiten zu verfügen.[1] So könnte der Einsatz von Laubbläsern und -saugern restriktiver als die allgemeinen Ruhezeiten gemäss Artikel 12 des Bieler Ortspolizeireglements (SGR 552.1) eingeschränkt und auch nur für die Herbstmonate zugelassen werden. Für Feuerwerks- und Knallkörper (Art 13) und technische Geräte zur Tonwiedergabe (Art. 14) gibt es bereits solche Spezialbestimmungen.
[1] www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/massnahmen-gegen-laerm/massnahmen-gegen-geraete–und-maschinenlaerm/laubblaeser-und-sauger–was-sie-wissen-muessen.html
Motion (pdf)