Dringliche überparteiliche Motion

Bieler Sozialkommission jetzt umsetzen

Das Stadtratsbüro wird beauftragt,

  1. mit dem Gemeinderat einvernehmlich das Vorgehen zur Einsetzung der Sozialhilfekommission zu klären, damit die Kommission rasch ihre Arbeit aufnehmen kann.;
  2. dem Stadtrat auf Stufe Reglement Präzisierungen zu den Zuständigkeiten vorlegen namentlich bzgl. Wahlvorschläge der drei stadtverwaltungsexternen unabhängigen Experten/Expertinnen und das Sekretariat der Sozialhilfekommission.

Begründung

Der Stadtrat hat am 28. April 2021 die Reorganisation der Sozialbehörde als eine vom Stadtrat zu wählende Sozialhilfekommission beschlossen. Das entsprechende Reglement ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Mangels Wahlvorschläge konnte die Kommission bis heute nicht eingesetzt werden. Bezüglich Sozialbehörde befindet sich dadurch die Stadt Biel in einer widerrechtlichen Situation. Das kann nicht länger geduldet werden.

Der Gemeinderat hat mehrmals kommuniziert, dass er sich nicht zuständig sieht für die Unterbreitung von Wahlvorschlägen für die Mitglieder der Kommission und hat dazu auch ein Gutachten erstellen lassen.[1] Aus Sicht des Stadtrats, vertreten durch das Stadtratsbüro, liegt die Zuständigkeit für Wahlvorschläge klar beim Gemeinderat, da es sich bei der Sozialhilfekommission um eine «gemeinderätliche Kommission» (Art. 1 des Reglements über die Sozialhilfekommission [SGR 8.6-6]) handelt. Gegenwärtig ist in diesem Zusammenhang eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Biel/Bienne hängig.

Offensichtlich ist die rechtliche Lage unklar und es droht ein längerer Rechtsstreit, der einer raschen Einsetzung der Sozialhilfekommission im Wege steht und jeden Entscheid der Sozialbehörde in der Person des Direktors DSS rechtlich anfechtbar macht, weil gemäss geltendem Recht nicht er, sondern die Sozialhilfekommission Sozialbehörde ist.

Aus Sicht der Motionär:innen sollen keine weiteren Gutachten in die Wege geleitet werden und stattdessen eine legislative Lösung gefunden werden, die die Zuständigkeiten ausdrücklich im Reglement über die Sozialhilfekommission (SGR 8.6-6) präzisiert. Zudem soll mit einer Ergänzung von Art. 12 Abs. 3 des Organisationsreglements die Zuständigkeitsfrage fürs Sekretariat entsprechend der Regelungen für die Schulkommissionen geklärt werden.

Die Motionär:innen gehen davon aus, dass die Organe des Stadtrats nicht über die fachlichen Kompetenzen für die Wahlvorschläge der drei stadtverwaltungsexternen unabhängigen Experten/Expertinnen verfügen. Es geht darum, die fachlichen Anforderungen der Personen zu definieren und die Kandidaturen zu prüfen. Dazu sind mehrere Varianten möglich. Zum Beispiel indem der Gemeinderat für diese Wahlvorschläge zuständig ist, da er in der Verwaltung über die nötigen fachlichen Kompetenzen verfügt. Das Stadtratsbüro könnte sich aber auch durch den Dachverband soziale Institutionen Biel Region (DSI)[2] unterstützen lassen. Es liegt am Stadtratsbüro, die geeignete Lösung dem Stadtrat vorzuschlagen.

Anders ist die Situation bei den weiteren Mitgliedern der Sozialhilfekommission. Die Direktorin oder der Direktor der DSS sowie die Leiterin der der Leiter der Abteilung Soziales (ohne Stimmrecht) sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. Die Vertreter:innen der Fraktionen werden von den Fraktionen nominiert. Hierfür muss aber deren Anzahl feststehen.

Damit für die Einsetzung der Sozialhilfekommission nicht bis zur Präzisierung im Reglement zugewartet werden muss, soll das Stadtratsbüro unverzüglich mit dem Gemeinderat einvernehmlich eine Lösung finden.

Biel/Bienne, le 30 juin 2022

Urs Scheuss                                        Anna Tanner

Grüne / Les Vert·e·s                             SP/Juso

[1] www.biel-bienne.ch/de/news.html/29/news/3182

[2] www.dsi-ois.ch/

Motion (PDF)